Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten. Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin. 

Von ihrem Arbeitgeber erhielt die Zahnärztin eine Grundvergütung von 3.500 Euro pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rd. 140 Euro und 2.300 Euro pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der zuständigen Stadtgemeinde.

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

Zahlungszeitraum ist entscheidend

Das LSG hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt (Urteil vom 6. November 2019, Az. L 2 EG 7/19). Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Jahresbonus nicht betroffen

Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus, der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen, wie der Pressesprecher des LSG betonte.

(LSG Ns.-Bremen / STB Web)

Artikel vom 17.12.2019

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben der ertragsteuerlichen Einordnung von Berufsangehörigen der Heil- und Hilfsmittelbranchen gewidmet. Enthalten ist auch ein Katalog der als freiberuflich zu klassifizierenden Tätigkeiten wie etwa die des Ergotherapeuten oder der Diätassistentin.

Zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt laut Bundesfinanzministerium: Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.

Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, seien sie einem solchen ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Kriterien dafür sind zum Beispiel die Vergleichbarkeit der Ausbildung, die Berufszugangsmodalitäten oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung.

Eine freiberufliche Tätigkeit üben demnach etwa Altenpflegerinnen und -pfleger, Diätassistenten, Ergotherapeutinnen, Hebammen oder Krankenpfleger aus, ebenso Logopädinnen, Orthoptisten, psychologische Psychotherapeutinnen oder Rettungsassistenten.

Das BMF-Schreiben findet sich hier zum Download.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 09.12.2019

Das Oberlandesgericht Köln erklärte Teile der Ausgestaltung des Bewertungsportals „Jameda“ für unzulässig und gab der Klage zweier Ärzte statt, die die Löschung eines ohne ihr Einverständnis angelegten Profils gefordert hatten.

Jameda, ein Portal, in dem Patientinnen und Patienten Ärztinnen und Ärzte online bewerten können, verlässt seine zulässige Rolle eines neutralen Informationsmittlers und gewährt den an die Plattform zahlenden Medizinern auf unzulässige Weise verdeckte Vorteile. Das meint jedenfalls das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 14.11.2019 (Az. 15 U 89/19 und 15 U 126/19). Andere Funktionen – wie die schon häufig gerichtlich umstrittenen Bewertungen – seien dagegen zulässig.

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass auf den ohne Einwilligung eingerichteten Profilen von Ärzten auf die örtliche Konkurrenz verwiesen wird, während auf den Profilen derjenigen, die für die Beiträge auf der Plattform bezahlen, ein solcher Hinweis unterbleibt. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt werden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Auch die Darstellung von Fachartikeln ist nur den Zahlenden vorbehalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei entscheidend, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als neutrale Informationsmittlerin dadurch aufgegeben habe, dass sie den zahlenden Kunden verdeckte Vorteile zukommen ließ. Das bejahte das Oberlandesgericht Köln für diesen Fall.

(OLG Köln / STB Web)

Artikel vom 02.12.2019

Der Reha-Träger trägt die Kosten, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten weiterbehandelt, der aus medizinischen Gründen nicht mehr stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, sondern nur noch stationärer medizinischer Reha, aber jedenfalls stationärer medizinischer Versorgung.

Das hat das Bundessozialgericht am 19.11.2019 (Az. B 1 KR 13/19 R) entschieden und die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen.

Die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung gelten entsprechend, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten, so das Gericht. Dies schließt die unbewusste Regelungslücke in SGB V und SGB IX hinsichtlich stationärer medizinischer Reha im Notfall. Behandelt ein nicht zur stationären medizinischen Reha zugelassenes Krankenhaus einen krankenversicherten Patienten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiter, bis er einen Reha-Platz erhält, hat es gegen den Reha-Träger für die Dauer der Notfallbehandlung Anspruch auf Vergütung nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten.

Es könne dem Krankenhaus nicht zugemutet werden, anstelle seiner durch den Versorgungsauftrag bestimmten Leistungsstruktur im Notfall hiervon abweichende spezifische stationäre medizinische Reha-Leistungen anzubieten. Die Klägerin handelte als nicht zugelassener Reha-Leistungserbringer im Notfall, da kein zugelassener Leistungserbringer für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistung verfügbar war.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 27.11.2019