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OP-Kosten: Arzt muss Privatpatient nicht über Erstattung aufklären
Ärzte müssen ihre Patienten nur dann über die Kosten einer geplanten Operation informieren, wenn ihnen bekannt ist oder konkrete Hinweise vorliegen, dass die Krankenkasse oder private Versicherung die Behandlung nicht vollständig übernimmt. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.
Privatpatienten müssten sich zudem vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen, so die Kammer.
Im entschiedenen Fall verlangte ein Arzt rund 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient zahlte nicht und argumentierte, der Eingriff sei medizinisch nicht erforderlich gewesen. Zudem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er selbst für die Klärung der Kostenübernahme verantwortlich sei. Mitarbeiterinnen der Praxis hätten ihm sogar zugesichert, seine Privatversicherung werde die Kosten übernehmen.
Privatversicherte müssen ihren Versicherungsschutz kennen
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Patienten zur Zahlung verurteilt. Das LG Frankenthal bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 23.7.2025 (Az. 2 S 75/25). Zwar müssten Ärzte auch zu wirtschaftlichen Aspekten einer Behandlung aufklären. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatversicherten könne ein Arzt regelmäßig nicht wissen, welche Leistungen die jeweilige Versicherung übernimmt – nur der Patient kenne die Vertragsbedingungen.
Eine Zusage des Praxispersonals zur Kostenübernahme konnte der Patient nicht beweisen. Die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs war hingegen durch ein Gutachten bestätigt. Durch die Rücknahme der Berufung ist das Urteil rechtskräftig.
(LG Frankenthal / STB Web)
Artikel vom: 02.12.2025